Was bedeutet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Karriereseiten?

Sind die Jobs auf der Karriereseite nicht auffindbar, gibt's auch keine Bewerber
Das Schreckgespenst Barrierefreiheits­stärkungsgesetz (BFSG) geht um und das eine oder andere Unternehmen mag nun ähnlich wie damals bei der DSGVO in Panik verfallen. Nach dem 28. Juni 2025 müssen (Produkte und) Dienstleistungen nämlich „barrierefrei“ gestaltet sein. Und das gilt auch für Webseiten. Aber ist hier Eile geboten, gilt dieses Gesetz für alle – und vor allem: auch für die Barrierefreiheit von Karriereseiten? Too keep a long story short: Es kommt drauf an!

Barriere­freiheits­stärkungsgesetz soll Barrierefreiheit von Dienstleistungen gewährleisten

Zweck des „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze“, wie das Barrierefreiheits-stärkungsgesetz (BFSG) in seiner ganzen Schönheit eigentlich heißt, ist es, „im Interesse der Verbraucher und Nutzer die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen zu gewährleisten“. Dadurch soll dann für „Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gestärkt und der Harmonisierung des Binnenmarktes Rechnung getragen werden.“ Dienstleistungen sind laut Definition wiederum dann barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Und dies ist bei den meisten Bewerbermanagementsystemen – ganz gleich, ob man nun behindert ist oder nicht – definitiv nicht der Fall.

Nur ein Bruchteil der (Karriere-) Websites ist barrierefrei gestaltet

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betrifft auch die Barrierefreiheit von Webseiten. Das ist gut und wichtig, die Forderung nach barrierefreien Internetangeboten ist eigentlich schon ein alter Hut, wird aber in der realen Welt nur seltenst berücksichtigt – selbst dort, wo sie durch die “Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0” oder anderes Regelwerk schon längst vorgeschrieben ist (das gilt bspw. für Websites von Bundesbehörden, Verwaltungen und öffentlichen Einrichtungen). Tatsächlich sind laut der fortlaufenden Erhebung des WebAIM (Web-Accessability in mind, Institute for Disability Research, Policy, and Practice) lediglich 4 Prozent (von 1 Million) Websites barrierefrei gestaltet (immerhin hat sich der Wert seit 2020 verdoppelt).

Nahezu alle Websites mit Mängeln bei der Barrierefreiheit

Oder anders gesagt: Bei rund 96 Prozent der untersuchten Websites wurden WCAG-2-Mängel festgestellt. WCAG ist die Abkürzung für “Web Content Accessibility Guidelines“, die vom “World Wide Web Consortium” (W3C) entwickelt werden. Das W3C wiederum entwickelt Standards und Richtlinien für ein besseres Internet, die jedermann helfen sollen, ein Web zu schaffen, das auf den Prinzipien der Zugänglichkeit, der Internationalisierung, des Datenschutzes und der Sicherheit beruht. Die nachfolgende Grafik zeigt den prozentualen Anteil der Websites mit festgestellten WCAG-Konformitätsmängeln im Zeitverlauf – und verdeutlicht den dringenden Handlungsbedarf: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz kommt - Was bedeutet das für Karriereseiten? 1 Entwicklung der Barrierefreit von Websites Quelle W3C webaim.org 1

Maßnahmen, die durch das BFSG für Websites verpflichtend werden

Zu den Maßnahmen, die durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Websites verpflichtend werden, gehören unter anderem
  • Alternativtexte für Bilder (“Alt-Tags”),
  • übersichtliche, intuitiv nutzbare Navigation,
  • geeignete Schriftgrößen,
  • ausreichender Kontrast und
  • eine klare, verständliche Sprache.
Letzteres schließt also streng genommen gegenderte Texte aus, da diese den Zugang zu und die Erfassbarkeit und Lesbarkeit von Informationen unnötig erschweren und für bestimmte Bevölkerungsgruppen nahezu unmöglich machen. Zusätzlich zu den genannten Maßnahmen ist ein “Barrierefreiheits-Disclaimer” verpflichtend, der selbstverständlich barrierefrei zugänglich sein muss.

Hat das Barriere­freiheits­stärkungsgesetz Auswirkungen auf Karriereseiten?

Ziel dieses Artikels ist es, zu klären, ob das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) auch Auswirkungen auf Karriereseiten hat. Für viele Website-Betreiber könnte die Umsetzung des Gesetzes mit erheblichen Kosten verbunden sein, die möglicherweise dadurch kompensiert werden, dass dank Barrierefreiheit mehr Bewerbungen generiert werden. An dieser Stelle sei aber darauf verwiesen, dass es immer mehr Anbieter gibt, die die Barrierefreiheit einer Website per Plugin und KI ermöglichen. Lediglich Minimalanpassungen sind dann an der Website/Karriereseite selbst erforderlich – etwa die genannten Alt-Tags. Laut Studien der Aktion Mensch nutzen Menschen mit Behinderung Online-Shops im Durchschnitt häufiger als Menschen ohne Behinderung. Es liegt auf der Hand, dass barrierefreie Karriere-Websites und Bewerbermanagementsysteme (ATS) zu mehr Bewerbungen führen können. Die Antwort auf die Frage, ob das BFSG auf Karriere-Websites zutrifft, lautet: Es kommt darauf an. Die Antwort ist einfach: Es kommt darauf an. Zumindest pauschal fallen Websites (und damit auch Karriereseiten) nicht unter das BFSG. Es gibt allerdings Ausnahmen.

Mögliche Auswirkungen des BFSG auf Karriere-Websites (und ATS)

Schauen wir uns also die Punkte des Gesetzes an, die möglicherweise Auswirkungen auf die im Kontext des BFSG gesetzlich verordnete Barrierefreiheit von Karriereseiten (und den damit verbundenen ATS) haben könnten: Dem Gesetzestext zufolge gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zunächst einmal für (bestimmte, im Gesetzestext explizit genannte) Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 gegenüber Verbrauchern erbracht werden. Dazu gehören u. a.

– Telekommunikationsdienste.

Eine Website ist zwar kein Telekommunikationsdienst – maximal handelt es sich bei einem Anbieter einer Website um einen Telemedienanbieter – da ein Telekommunikationsdienst aber ein Dienst ist, der von einem Telekommunikationsanbieter erbracht wird, der die Dienstleistung (auch) über seine Website erbringt, gilt das BFSG logischerweise auch für die Karriereseite, insbesondere dann, wenn sie unmittelbarer Teil der Corporate Website ist und über dieselbe Haupt-Domain erreichbar ist.

– Bankdienstleistungen für Verbraucher.

Dass eine Karriereseite keine Bankdienstleistung für Verbraucher ist, liegt auf der Hand. Wenn eine Karriereseite einer Bank aber Teil der Corporate Site ist (was in den meisten Fällen der Fall, aber nicht empfehlenswert ist), fällt sie zwangsläufig unter den Barrierefreiheitszwang.

– Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Eine Karriereseite ist auch keine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Bei „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ handelt es sich um „Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.“ Auf gut Deutsch: Wenn Waren oder Dienstleistungen über Webseiten gehandelt bzw. verkauft werden. Also bspw. Online-Shops bzw. E-Commerce-Webseiten.

Ein Verbraucher ist kein Bewerber

Ein Verbraucher wiederum ist „jede natürliche Person, die eine unter dieses Gesetz fallende Dienstleistung zu Zwecken kauft oder empfängt.“ Beispiele für einen Verbrauchervertrag sind der Kauf einer Ware über einen Online-Shop, der Abschluss eines Mobilfunkvertrages, die Inanspruchnahme von Bankdienstleistungen oder der Abschluss eines Mietvertrages. Ein Arbeitsvertrag oder auch die Abgabe einer Willenserklärung in Form einer Bewerbung sind jedoch keine Verbraucherverträge, denn auch wenn Bewerber in den Augen der einstellenden Unternehmen in vielen Fällen Bittsteller sein mögen, so sind sie doch alles andere als Verbraucher. Insofern greift das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auch in diesem Fall nicht. Allerdings gilt auch hier: Ist die Karriereseite Bestandteil der Shop-Seite, gilt auch hier die Maßgabe, sie barrierefrei zu gestalten – was dann streng genommen wiederum für die angeflanschten ATS gilt. Die nachfolgende Grafik zeigt, wo das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz greift, und wo nicht. Das Bild zeigt die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) im Kontext von Karriereseiten

BFSG gilt explizit für Bankdienstleistungen, für Telekommunikationsdienste, für Online-Shops & Co und für Verkehrsunternehmen

Wollen wir die Frage beantworten, welche Auswirkungen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auf Karriereseiten hat, können wir das Ganze wie folgt festhalten: Es kommt, wie mehrfach erwähnt, drauf an. Zunächst einmal gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz explizit für Banken/Bankdienstleistungen, für Telekommunikationsdienste, für Verbraucher und für Online-Shops & Co. und für die Karriere-Website insbesondere dann, wenn die Karriereseiten Teil der Website sind, über die Dienstleistungen an Verbraucher erbracht werden (meist handelt es sich hierbei um die Unternehmenswebsite bzw. mit ihr verbundene und über die gleiche Domain erreichbare Webseiten). Explizit wird die Webseite (und damit auch die Karriereseite) als Teil des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes nur im Falle von Verkehrsunternehmen genannt (§ 1 BFSG Abschnitt (3), Punkt 2. a). In diesem speziellen Fall dürfte dies also auch für eine Karriere-Microsite gelten – auch wenn sich eine solche Karriere-Microsite nicht explizit an Verbraucher, sondern nur an potenzielle Bewerber richtet.

Wenn die Karriereseite als eigenständige Microsite fungiert, greift das BFSG nicht

Meiner Auffassung nach dürfte das Gesetz aber bei den anderen genannten Akteuren nicht greifen, wenn die Karriereseite als eigenständige Microsite fungiert, da es sich hierbei eben nicht um Websites handelt, die sich direkt an Verbraucher richten, sondern explizit an potenzielle Bewerber. Alle anderen Unternehmen, die nicht unter das BFSG fallen, können ohnehin beruhigt aufatmen. Das gilt insbesondere für alle Unternehmen, die weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von maximal zwei Millionen Euro erwirtschaften. Denn die sind per se vom Bürokratiemonster BFSG ausgenommen.

Websites ohne kostenpflichtige Angebote fallen nicht unter das Barriere­freiheits­stärkungsgesetz

Grundsätzlich fallen Websites, auf denen Produkte oder entsprechende Dienstleistungen nicht gegen Entgelt erworben oder gebucht werden können, also nicht in den Anwendungsbereich des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes. Damit eine Website unter die Definition „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ fällt, müssen Angebote präsentiert und (!) Buchungen oder Zahlungen vorgenommen werden können. Job-Angebote gehören definitiv nicht dazu. Auch das Befüllen eines Bewerbungsformulars ist keine Handlung im elektronischen Geschäftsverkehr.

Was ist mit der verwendeten Bewerbermanagementsoftware (ATS), die definitiv nicht barrierefrei ist?

Die Frage bleibt, wie es sich mit den angeflanschten E-Recruiting-Systemen verhält, die definitiv nicht barrierefrei sind und eher Bewerbervermeidungssysteme darstellen. Problematisch im Kontext des BFSG ist aus meiner Sicht die erforderliche Barrierefreiheit der an die Karriereseiten angedockten Bewerbermanagementsoftware (ATS). Hier reicht ein flüchtiger Blick auf so manches System, das aufgrund von Zwangsregistrierungen, überbordenden Formularen, nicht korrekt ausgezeichneten Formularfeldern oder fehlender Mobiloptimierung eines garantiert nicht ist: barrierefrei. Wenn also bspw. eine Bank ein entsprechendes ATS einsetzt, kann die (Karriere-)Website des Unternehmens aufgrund mangelnder Usability schon aus Prinzip nicht BFSG-konform sein. Hier bleibt zu hoffen, dass die Unternehmen, die diese Systeme einsetzen, zum Umdenken gezwungen werden und ihre Lösungen entsprechend anpassen und nutzerfreundlich in die Seite integrieren oder zu einem Anbieter wechseln, dem barrierefreie Bewerbungsprozesse wichtig sind. Sofern es diese gibt.

Grundsätzlich sollte eine Karriereseite immer barrierefrei gestaltet sein!

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz hin oder her:
Grundsätzlich gilt, dass eine Karriere-Website immer barrierefrei sein sollte!
Nicht nur, dass die Inhalte für jeden unabhängig seiner Einschränkung erfassbar sind, die UX verbessert und eine größere Zielgruppe erreicht wird, auch Google schätzt (Stand jetzt, die Google-Suche entwickelt sich gerade in eine falsche Richtung) barrierefrei gestaltete Karriereseiten, was zu einem verbesserten Ranking und damit zu einer besseren Sichtbarkeit als Arbeitgeber führen kann und sich positiv auf den Bewerbungseingang auswirkt. So sollten also auch all die Unternehmen, die nicht explizit vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffen sind, ihre Karriereseite auf Barrierefreiheit überprüfen und bei Handlungsbedarf entsprechende Maßnahmen ergreifen. Denn eins ist sicher:
Ob mit oder Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – wer seine Karriereseite (und seinen Bewerbungsprozess) barrierefrei gestaltet, profitiert von mehr Bewerbungen.

Du brauchst Unterstützung bei deiner Karriereseite?

Der Bewerber steht nicht im Mittelpunkt

Vielen Agenturen fehlt das Gespür für ein gutes Layout und eine durchdachte, intuitiv nutzbare UX, andere wollen sich mit aufwendigen Spielereien profilieren, die sich am eigenen Ego, aber nicht am Nutzer orientieren. Vor allem aber fehlt das dringend notwendige Recruiting- und Karriereseiten-Know-how bzw. das Wissen, wie eine intuitive, zielführende Jobsuche funktioniert. Oder es wird versucht, ein Karriereseiten-Projekt inhouse mit eigenen Ressourcen und Bordmitteln umzusetzen. Das Ergebnis sind in beiden Fällen häufig schlecht funktionierende und nicht zu Ende gedachte Karriereseiten, irrelevante Inhalte, eine unbefriedigende Candidate Experience, Bewerbungsabbrüche und in der Folge unnötig lange Vakanzzeiten. Auch eine standardisierte „Baukasten-Karriereseite“, wie sie von einigen Anbietern bereitgestellt wird, bietet in der Regel keine wirklich zufriedenstellende Lösung. Sei es, weil Layout und Struktur nicht entsprechend individualisiert werden können, weil wichtige Funktionen fehlen oder weil das Ganze schlicht wie ein Baukasten wirkt, bei dem dann eine Karriereseite der anderen gleicht wie ein Ei dem anderen. Individualität, eine klare Differenzierung zu anderen Unternehmen? Fehlanzeige!

Unbefriedigende Nutzerfreundlichkeit von Karriereseite, Jobsuche und Bewerbungsprozess

Unternehmen, die ihre Karriereseite und Bewerbungsarchitektur nicht an den Bedürfnissen und Erwartungen der Zielgruppe ausrichten oder durch eine wenig nutzerfreundliche UX Inhalte und Funktionen nicht auffindbar machen, setzen den Recruiting-Erfolg – und damit auch den Unternehmenserfolg – vorsätzlich aufs Spiel.

Besonders kritisch zeigt sich dies vor allem bei der Integration und Funktionalität der unternehmenseigenen Jobbörse, wo häufig ausschließlich auf die bestehende Lösung der eingesetzten Recruiting-Software (ATS) vertraut wird. Ein fataler Fehler. Denn hier sind Bewerbungsabbrüche vorprogrammiert: Sei es aufgrund von Layout-, Funktions- und Medienbrüchen, wegen einer wenig intuitiven Suchfunktion oder aufgrund eines umständlichen Bewerbungsprozesses mit umfangreichen Formularen oder Registrierungszwang.

Mit anderen Worten: Die meisten Karriereseiten leiden unter einer schlechten Candidate Experience – mit massiven Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Arbeitgebermarke!

Mangelnde Relevanz, unzureichende Möglichkeiten der Selbstselektion​​

Abgesehen von einer unmittelbaren Adressierung der Zielgruppen (Schüler, Berufseinsteiger, Berufserfahrene & Co. sind keine Zielgruppen), mangelt es häufig an Relevanz: Egal ob Text, Bild, Video oder Audio – Inhalte, die auf die Bedürfnisse, Erwartungen und Wünsche der jeweiligen Zielgruppe zugeschnitten sind und die diese benötigt, um eine Entscheidung für oder gegen eine Bewerbung zu treffen (Stichwort: Selbstselektion), fehlen entweder ganz oder aber sind nur schwer zu finden. Fehlen relevante Inhalte, die anschaulich, verständlich, beschreibend und konkret sind, kannst du dem Nutzer, egal welcher Zielgruppe, keinen Mehrwert bieten und auch keine Wirkung bei ihm entfalten. Wenn es dir nicht gelingt, mit deinen Botschaften die richtigen Menschen von dir als Arbeitgeber zu überzeugen, wird es dir auch nicht gelingen, sie zu einer Bewerbung zu motivieren. Mangelnde Relevanz wiederum ist gleichbedeutend mit fehlenden Möglichkeiten der Selbstselektion: Wie soll ein Interessent herausfinden, ob er und dein Unternehmen zusammenpassen, wenn es an Transparenz und relevanten Informationen mangelt?